Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leistmann

Leistmann

, m.

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"zu einer (Tag-)Leistung ... Verordneter, Kommissär" SchweizId. IV 268
  • sol allweg der cleger die angesprochene party ersuchen, betagen vnd fürfordern ... vff einen namlichen vnd bestimpten tag, dahin dann beid teil ... komen vnd daselbs jetweder teil zwen erber ... leyst man als zusez in dz recht sezen
    1500 EidgAbsch. III 2 S. 36