Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leitgeben

leitgeben

, v. u. subst. inf.

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zu Leitgeb

I das Wirtsgewerbe ausüben, Getränke ausschenken
II subst. inf.: Schankrecht, hier: der Dorfobrigkeit für eine Hälfte des Jahres
III subst. inf.: Viehkauf
  • anno 1568 ... dennen mezgern ... den kaufin dem ungerischen viech, sonderlich in den kleinen haufen, so man daß leitgeben nent, bewilligt
    1623 OÖsterr./ÖW. XIV 103
IV verkaufen
  • in der haber soll kein fierkauf geschehn ..., dazu soll niemand, so mit roß hält, haber einkauffen, auf daß ers leitgebe 
    1631 SiebbMunC. 94
unter Ausschluss der Schreibform(en):