Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leitwende
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, f.
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Beibringung eines im Irrtum befangenen Zeugen?
- wer der ist, der deheinen unssern burger ruget oder schuldiget umb wunden, dotslege, notzoge oder andere unfuge und das dut durch leitwende und sich das kuntlich vindet, der sol glich bessern die besserunge, die der geton solte haben, der geruget oder geschuldiget worden ist, obe er schultber funden worden were1322 StraßbUB. IV 2 S. 100Faksimile (PDF) - digitalisiert im Rahmen von gallica
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