Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leserei

Leserei

, f.

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das Archiv des Reichskammergerichts mit den dort beschäftigten Personen, insb. der Leser (II) 
  • 1600 RAbsch. III 474
  • 1655 ProtBrandenbGehR. V p. 71
  • sollen ... die leser keinen partheyen, advocaten ... noch auch anderen das geringste von actis oder productis allein ohne beyseyn eines oder des anderen lesers weder vor der leserey noch andern orten nicht besichtigen oder lesen lassen
    1656 RAbsch. IV Zugabe 95
  • 1662 RAbsch. IV Zugabe 97
  • 1673 RAbsch. IV Zugabe 107
  • so bald man eine urkunde wahrnimmt, die schadhaft ist oder zu werden anfaͤngt, ist ... dafuͤr zu sorgen, daß ... eine ... abschrift davon genommen, und diese ... durch des reichs-cammergerichts leserey ... beglaubet werde
    1753 Pütter,JurPraxis I 271 [ebd. 275]
  • 1766 KamLex. 62
  • die leserey ... bestehet aus denen personen, welche ... zu verwahrung derer acten bestellet seynd
    1774 Moser,JustizVerf. II 440
  • leserey ist eben so viel als archiv oder registratur
    1781 Scheidemantel,Repert. I 487
  • 1791 Malblank,Kanzleiverf. I 390
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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