Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Letztlebende
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, n. u. m.
'der überlebende Ehegatte
- wann ... zwischen eheleüthen eines von dem andern ohne erzeügte eheliche kinder mit tod abgehet und kein testament ... ufgericht ..., so soll daß letzt lebent daß abgestorben durchauß in allem erben1572 AdelsheimStR. 651Faksimile (ca. 65 KB)
- 1579 WittgensteinLR. 111
- 1592/1740 MünsterPolO.(Schlüter) 128
- 16. Jh. HagenauStatB. 255
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- um 1600 JbLiechtenstein 5 (1905) 55