Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): letztwillig
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(Letznis)
letzt
Letztbietende
Letzte
letztgeboren
letztlebend
Letztlebende
letztlebendig
Letztlebendige
Letztsterbende
letztwillig
, adj. u. adv.
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in Vbdg. mit Bez. für eine Willenserklärung: den Todesfall betreffend
- C.T. giebt letz willig seinen 2 sonen itzlichem 150 fl.15./16. Jh. KahlaUB. 165
- der zum todt verurtheilet worden, kan nach ergangenem urtl kein leztwilliges geschäft machen1573 Wesener,ErbrechtÖsterr. 124 Anm. 15
- 1673 Salzburg/QNPrivatR. II 2 S. 119
- ein lezter haupt-willen, oder leztwilliges haupt-geschäft ... erfordernt zum wesentlichem stück, um damit es ein testamentum ... seye, ein erbsazung oder einsezung eines oder mehrerer haupt-erben1753 Wesener,ErbrechtÖsterr. 119 Anm. 3
- 1780 Zorn,BayrSchwabHG. 270
- 1808 RepStaatsVerwBaiern I2 247
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