Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leuchten

leuchten

, v. u. subst. inf.


I einem aus etwas leuchten "einem Ausgewiesenen schimpfliches Geleit geben"
II mit einer brennenden Kerze (IV) Kirchenbuße leisten
  • sie ... ihre ... kirchenbueß mit 3 mahligem leüchten 3 sontag nach einander verricht hat
    1658 Kramer,BaBüUfrk. 94
  • unter währendem gottesdienst hat sie müssen mit einer schwarzen fackel in der halle leuchten wegen zweymal öffentlicher hurerey, dieses geschahe durch drey sonntage
    1683 HexwNeiße 55
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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