Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): leuchten
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leuchten
, v. u. subst. inf.
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I
einem aus etwas leuchten "einem Ausgewiesenen schimpfliches Geleit geben"
- dat eme to hone myt blasen ute deme lande gheluchtet wart1394 LübChr. II 367
- 1466 QFBrschw. V 87
II
mit einer brennenden Kerze (IV) Kirchenbuße leisten
vgl.
Licht (II 9)
- sie ... ihre ... kirchenbueß mit 3 mahligem leüchten 3 sontag nach einander verricht hat1658 Kramer,BaBüUfrk. 94
- unter währendem gottesdienst hat sie müssen mit einer schwarzen fackel in der halle leuchten wegen zweymal öffentlicher hurerey, dieses geschahe durch drey sonntage1683 HexwNeiße 55