Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Leutverkäufer

Leutverkäufer

, m.

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I betrügerischer Verkäufer
II Übs. von lat. plagiarius (vgl. Digesten 48, 15)
wer eine andere Person verkauft
  • 1534 SchwäbWB. IV 1212
  • [Übschr.:] von leut verkauffern. wer einen menschen, der nit sein leibeygen ist, einem andern verkauffet, der hat damit sein leben verwircket, vnnd soll mit dem schwerdt zum todt gericht werden
    1558 Gobler,Rsp. 138