Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Libertät

Libertät

, f.

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I 2Freiheit (I), Vorrecht
  • kerkelicke liberteiten ende privilegen
    1476 MnlWB. IV 451
  • 1540 NlWB. VIII 1 Sp. 1875
  • da einer mit der landtafel nicht testiren wolte, derselbe einen königlichen machts-briff, daß er von seinen güttern ... ein testament ordnen möchte, außbringen müssen ...; weil aber solches der libertet ... zuwider scheinet ...: als haben wir unsern ... ständen ... diese ... gnad gethan, daß sie ... von außbringung eines machtsbriffs über ihre erbeigenthümliche gütter ... zu testiren gäntzlich befreyet seyn sollen
    1627 CJBohem. V 2 S. 407
  • ihre privilegia, libertet und freyheiten
    1653 Leiser,Strafgerichtsb. 135
II Erlaubnis, Lizenz (I) 
unter Ausschluss der Schreibform(en):