Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Licht/licht
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Licht
, n.I Tageslicht
- 1 im Nachbarrecht besteht ein Recht auf den Lichteinfall vom Nachbargrundstück, tw. auch ein Schutz vor Einsichtnahme in das eigene Grundstück durch ein Fenster im benachbarten Haus
- 2 Tag; zwischen den Licht bei Tag
- 1 als Gabe an die Kirche und Gegenstand von Stiftungen
- 2 bei den Zünften
- a in einer Kirche unterhaltenes oder auf Prozessionen mitgeführtes Licht
- b das Licht leihen "in die Zunft aufnehmen"
- c übtr. Bruderschaftskasse
- 3 als Lichtuhr
- 4 als Kennzeichen der ehrlichen Absicht des Trägers
- 5 formelhaft verbunden mit Feuer (III 2 c) als Bez. für die eigene Haushaltung
- 6 in Bestimmungen zur Vermeidung von Feuersgefahr
- 7 als Zeichen bei einem Feueralarm
- 8 bei einer gerichtlichen Untersuchung
- 9 als Bußwerkzeug
- 10 beim Sendgericht als Gabe
- 11 bei der Verlesung einer Zunftvorschrift
- 12 beim Eid und in symbolischem Gebrauch
- -- mit den Lichte(r)n (ver)schießen: Zerbrechen, Wegwerfen von brennenden Kerzen als Symbol der Auslöschung des Lebenslichts beim Kirchenbann, vgl. Wohlhaupter,Kerze 129
III bei Blendung als Leibesstrafe: bestes Licht "Augenlicht"
licht
, adj., adv.I der lichte Galgen (III), der entrindet und damit "tot" ist "das Hängen am dürren Baum war eine gründlichere und deshalb schändlichere Tötungsart" Schuhmann,Scharfrichter 73; aM.: "in den sinn des offenen, öffentlichen übergreifend ... mit bezug auf den rechtsbrauch, dasz die strafe des henkens am morgen, nachdem es heller tag geworden, vollzogen ward" DWB. VI 859
II der lichte Tag bezeichnet die Öffentlichkeit; ein Vergehen am lichten Tag ist besonders strafwürdig
III lichte Leute "Rechtsverständige"
IV etwas licht machen "erklären"