Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lichtkammer

Lichtkammer

, f.

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herrschaftliche Verwaltungseinheit mit Zuständigkeit insb. für die höfische Lichtversorgung, also die Beschaffung und Austeilung der Kerzen und Lichter zur Beleuchtung der Räumlichkeiten bei Hofe
unter Ausschluss der Schreibform(en):