Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lidlohn

Lidlohn

, m. u. n.
Arbeitslohn, insb. für Dienstboten und Gesinde, aber auch für höhere Dienste, bei denen der Lohnanspruch nicht durch ein Zurückbehaltungsrecht gesichert ist; die bevorzugte Durchsetzung des Lidlohns im Konfliktfall (vgl. unten II) führt zu häufigen Definitionsbemühungen
I zum Begriff
II rechtliche Behandlung des Lidlohns: die bevorzugte Stellung des Lidlohnanspruchs zeigt sich in der besonderen gerichtlichen Behandlung (erleichtertes Klagerecht und vereinfachte Beweisregeln), in der Aufnahme unter die im Konkursfall bevorzugten Forderungen sowie in der erleichterten Pfändungsmöglichkeit und Pfandverwertung für den Lidlohnanspruch innerhalb einer Frist von zunächst einem, später drei Jahren
III Rsprw.
IV Sonderbedeutungen