Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): limitieren

limitieren

, v.

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aus gleichbed. lat. limitare 

I begrenzen
  • ordenen wir das solche erkantnissen gezogen vnd limitirt sollen werden vff hundert gülden
    FrankfRef. 1509 fol. 18v
  • so des richters gewalt oder gericht zwang so auff ein genante summ inzogen oder limitirt, alsdann möcht er in grösserer summ nit sprechen
    1530 Schenck,GerichtsO.(Günther) 13
  • limitirn, durchweg machen, vnter machen, außzylen, sich etwo hin enden, grentzen
    1570 Roth 325
  • haben wir ... ermelten hardt eingeschlichenen gebrauch in etwaß mildern und limitirn ... wollen
    1688 Wesener,ErbrechtÖsterr. 59
II auf etwas abheben, Bezug nehmen
  • limitirn ... item sich auff etwas ziehen, referirn. als so wir sprechen, er limitirt sich auff disen oder jenen
    1571 Roth 325
unter Ausschluss der Schreibform(en):