Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lindern

lindern

, v.

mildern, ermäßigen
  • solche ... beschwehrung der anschlaͤge [zur Türkenhilfe] auf dem kuͤnfftigen reichs-tag ... moͤchte abgewendet oder gelindert werden
    1542 Moser,StaatsR. 31 S. 23
  • es wird ... dieselbige kirchenzucht ..., nach dem die verbrechungen sein, gelindert und gescherft werden, wie ... rechtmässige ordnung ist
    1576 Polen/Sehling,EvKO. IV 295
  • soll solche strafe niemandem gelindert, sondern hierinnen einer dem andern gleich gehalten werden
    1640 Merschel,Rawitsch 25
  • die linderende und schaͤrffende umbstaͤnd [e. Tat]
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 42 § 12
  • wollen wir ... keiner gerichts-obrigkeit verstatten, die in peinlichen sachen erkannte straffen zu lindern 
    1717 BrandenbKrimO. XI § 2
  • 1719 Fellner-Kretschmayr III 314
  • 1815 AktWienKongr. II 60
unter Ausschluss der Schreibform(en):