Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Linderung

Linderung

, f.

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Nachlaß, Ermäßigung, auch Gnade
  • suchunge, ... ihnen ihres geringschetzigen landes halber in der jarlichen gifft linderung zu erzeigen
    1561 DithmUB. 262
  • das die einsmalß bewilligte linderung der ordentlichen straffe, wo ferne jhr nicht thedtlichs der bedrawung halber euch zubesorgen, jhme gestalten sachen nach wiederfaren möge
    1590 MagdebR. I 45
  • begnadt- und linderung 
    1625 OÖsterr./ÖW. XII 564
  • linderung der strafe
    1650 EstRitterLR. 459
  • ist die linder- oder schwaͤrung der straff ... auß der that ... auß deß thaͤters ... auß dessen persohn dem ein unrecht beschehen ... auß was fuͤr einem gemuͤth ... an was fuͤr einem orth ... zu welcher zeit ... auff was weiß dieselbe vollzogen worden, zuermessen
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 45 § 14
  • 1661 Wichert-Pollmann,WestfGlasm. 24
  • die richter sollen in allen sachen, so fuͤr sie gebracht werden, mehr auff des rechts billigkeit und linderung desselben sehen, denn auffs scharffe und strenge recht
    1722 SiebbLRKomm. 102
  • 1792 Schwarz,LausWB. I 250
  • 1793 Schwarz,LausWB. III 156
unter Ausschluss der Schreibform(en):