Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Linderung
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, f.
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Nachlaß, Ermäßigung, auch Gnade
- suchunge, ... ihnen ihres geringschetzigen landes halber in der jarlichen gifft linderung zu erzeigen1561 DithmUB. 262Faksimile (ca. 94 KB)
- das die einsmalß bewilligte linderung der ordentlichen straffe, wo ferne jhr nicht thedtlichs der bedrawung halber euch zubesorgen, jhme gestalten sachen nach wiederfaren möge1590 MagdebR. I 45
- begnadt- und linderung1625 OÖsterr./ÖW. XII 564
- linderung der strafe1650 EstRitterLR. 459Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist die linder- oder schwaͤrung der straff ... auß der that ... auß deß thaͤters ... auß dessen persohn dem ein unrecht beschehen ... auß was fuͤr einem gemuͤth ... an was fuͤr einem orth ... zu welcher zeit ... auff was weiß dieselbe vollzogen worden, zuermessenNÖLGO. 1656(CAustr.) 45 § 14Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1661 Wichert-Pollmann,WestfGlasm. 24
- die richter sollen in allen sachen, so fuͤr sie gebracht werden, mehr auff des rechts billigkeit und linderung desselben sehen, denn auffs scharffe und strenge recht1722 SiebbLRKomm. 102Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- 1792 Schwarz,LausWB. I 250
Faksimile (ca. 110 KB)
- 1793 Schwarz,LausWB. III 156
Faksimile (ca. 127 KB)
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Lint