Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): litigieren

litigieren

, v.

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aus gleichbed. lat. litigare "gerichtl. streiten, prozessieren"
  • 1538 Staphorst,HambKG. I 4 S. 470
  • wann befindlich, daß sich jemand mit unbilligkeit, muhtwilliger weise unterstehet zu litigiren, er sey klaͤger oder beklagter, der oder dieselbigen sollen die unkosten dem andern theil auf maͤssigung des richters zu erlegen pflichtig seyn
    1586 CStHols. VII 104
  • tragen hoffsleute billig groß beschwehr, vor einen solchen richter zu litigiren und sich judiciren zu laßen, welcher selbsten pars und also zugleich retorem et judicem sich erweißet
    1665/75 RhW. III 1 S. 226
  • litigirende ohne noth ... sollen alle unkosten ersetzen und gestrafft werden
    nach 1724 CAug. II Reg.
  • 1757 RevalStR. I 251
  • 1789 ForschHambHandelsg. III 178
unter Ausschluss der Schreibform(en):