Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Litisdenunziation

Litisdenunziation

, f.

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Streitverkündung an einen Dritten, der von dem Ausgang eines Prozesses betroffen sein kann (zB. durch Regreßforderungen)
  • wenn aber der, welchem der krieg angekuͤndiget, auf demselben termin nicht erscheinet, soll derowegen die sache laͤnger nicht verschoben werden, sondern nichts minders beklagter, zu verfahren schuldig seyn, und sich auf die bescheidene litis-denunciation, welche hierdurch ihre krafft und wuͤrckung erreichet, hinwiederumb an seinem auctore zu erholen haben
    1622 SächsGO. 1080
  • wir wollen, daß die litis-denunciation, oder ankuͤndigung des krieges-rechtens, vor und nach der befestigung, wenn nur das jus autoris, oder dessen, dem die denunciation geschiehet, noch integrum, und die sache noch nicht durch ein rechts-kraͤfftig urtheil eroͤrtert worden, statt finden soll
    1670 GothaGO. 22
  • von der litis denunciation oder ankuͤndigung des krieges
    1686 CCMagdeb. II 44
  • 1724 CAug. I 2420
  • 1738 Zedler XVII 1674
  • 1753 CJBavJud. VIII Übschr.
  • von der litis-denunciation, adcitation und nomination
    1781 CJFrid. I 17
  • diese aufforderung zur mitvertretung desjenigen, welcher fuͤr schadloshaltung haftet, heißt litisdenunciation ... ihr zweck ist mitvertretung, der grund ruht in dem interesse desjenigen, welchem eine regreßklage bevorsteht, und der hohen wahrscheinlichkeit, durch ihn vertheidigungsgruͤnde zu erhalten
    1801 Gönner,GemProz. II 177
  • litisdenunciation ist ... die handlung, worin ein streitender theil von einem rechtsstreite demjenigen, der ihm zur schadloshaltung verbunden ist, nachricht giebt, damit er ihm bey dem streite beystehe. es kommt hiebey weder auf den grund der schadloshaltung noch auf die person der streitenden theile an
    1801 Gönner,GemProz. II 180
  • 1802 RepRecht X 79
  • 1821 SammlLivlLR. II 1933
  • 1830 Puchta,Justizämter II 16
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