Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Litisreassumtion

Litisreassumtion

, f.

Grdw. zu lat. reassumere "wieder aufnehmen"
förmliche Wiederaufnahme eines Rechtsstreits nach Versterben einer Partei durch deren Rechtsnachfolger
  • wenn ein ... theil zeit waͤhrenden processes verstirbet, so haben, bisherigem gerichts-brauch nach, die erben zur litis reassumtion citiret, und uͤber diesem passu, ob der proceß zur gnuͤge reassumiret oder nicht, erkennet werden muͤssen
    1670 GothaGO. 24
  • [in Bergsachen:] es soll keine litis-reassumtion statt haben, sondern ein ieder successor, er sey als ein erbe, und also universalis, oder sonst ex alia causa singularis, den proceß in dem stande, die ihn derjenige, von dem er causam hat, verlassen, ohne der formalitaͤt einer absonderlichen reassumtion fortzusetzen verbunden seyn, denn die sache gehet allemahl mit ihrer nutz- und beschwerung von einem besitzer auf den andern
    1713 CAug. II 476
  • 1724 CAug. I 2424
  • 1738 Hayme 636
  • von der litis-reassumtion und renunciation
    1781 CJFrid. I 20
  • 1793 Schwarz,LausWB. III 250