Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Litus

Litus

, Letus
an die Scholle gebundener Minderfreier verschiedener Abstufung, in den germ. Volksrechten zwischen Freiheit und Unfreiheit in einem "Konglomerat von Zwischenpositionen" (Cl. Schott, Freigelassene u. Minderfreie in den alem. Rechtsquellen, in: ders. (Hg.), Beiträge zum frühalem. Recht (Bühl 1978), 171) stehend, bes. im altsächs. Recht "ein abhängiger kriegerischer Gefolgsmann des edelings" (G. Landwehr, Die Liten in den altsächs. Rechtsquellen, in: ders. (Hg.), Studien zu den germ. Volksrechten, Gedächtnisschrift für W. Ebel (Frankfurt-Bern 1982) 122), später im allgemeinen Stand der Hörigen aufgehend
I in den Vorschriften der Volksrechte spiegelt sich der soziale Status des Liten (Höhe des Wergelds) und die Durchlässigkeit der Grenzen zwischen Unfreiheit, Halbfreiheit der Liten und Freiheit; die mehr oder minder große Eigenverantwortlichkeit im Gericht und im Verhältnis zum Herrn erlaubt Rückschlüsse auf die Rechtsstellung des Liten 
II außerhalb der Leges begegnet Litus -- mit zunehmender Konzentration im nordwestl. Deutschland -- überwiegend in Traditionsurkunden und Immunitätsprivilegien; weitere Fundstellen s. Waitz,VG. V2 220ff., W. Wittich, Die Grundherrschaft in Norddeutschland (Leipzig 1896) 271ff., u. G. Beyreuther, Die frühmittelalterl. Liten (Diss. phil. Berlin-Ost 1982) passim