Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lizitation

Lizitation

, f.

öffentl. Versteigerung
  • subhastation und licitation 
    1674 Schirmer,KaufmWB. 121
  • 1696 CCMagdeb. II 161
  • 1720 CCHolsat. I 1177
  • zu verkauffung derer verholffenen guͤter, vornehmlich dreyerley wege sind, als: daß entweder das gut, ohne vorhergehende wuͤrderung subhastirt, oder auf des glaͤubigers beschehene licitation, feil geboten, oder aber zuvorn gerichtlichen taxiret, und alsdenn wieder ausgeruffen werde
    1724 CAug. I 2464
  • 1731 CCHolsat. I 1231
  • 1732 CAug. Forts. I 1 Sp. 293
  • 1732 HessSamml. IV 141
  • 1747 CAug. Forts. I 3 Sp. 340
  • 1752 Greneck 301 uö.
  • die licitation ist eigentlich der both, den man auf eine zu verkauf aufgesetzte sach setzet ... heut zu tag aber hat dieses wort in Oesterreich eine ganz widrige bedeutung, in dem es gebrauchet wird einen verkauf anzudeuten, welcher an den meistbietenden geschiehet und eigentlich auction zu nennen ist. es kan aber ein solche handlung per catharesim ebenfalls licitation genennet werden, weil hierinnen auf die waaren gebotten wird. ubrigens moͤge sie gleich den nahm einer licitation oder auction tragen, wird doch hierunter einzig die vergandung verstanden
    1752 Greneck 332
  • von der subhastation, licitation, und adjudication
    1753 CJBavJud. XVIII § 7 Marg.
  • 1757 CCHolsat. Nebenbd. II 839
  • eine licitation wenigstens zwei bietende voraussetzt
    1827 Puchta,Beitr. II 174
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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