Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lobhaft

lobhaft

, adj.

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hier: einen Bürgen lobhaft machen, Bürgen werden lobhaft "einen neuen Bürgen in die Rechtspflicht des früheren (verstorbenen) Bürgen eintreten lassen"
  • so sullen wir ... dem ... spital ... ainen andern, als guten, oder andern porgen, ... in den vorgeschriben rechten lobhafft machen ...
    1346 Bergmann,München Urk. 93