Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lobwürdig

lobwürdig

, adj.

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mnd. lofwerdich ist formal nicht von laubenwürdig zu unterscheiden, Belege siehe dort
unbescholten
  • ein auffrichtig inventarium in beiwesent eines lobwuͤrdigen notarii und zweier lobwuͤrdigen zeugen
    1585 Schlüter,WestfProvR. I 566
  • ein ehrlich ehrbares und lobwürdiges weib soll sich ihres haußweeßens halten und in grein- und andern handl nit einmischen
    1670 NÖsterr./ÖW. XI 140
unter Ausschluss der Schreibform(en):