Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): löschen
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, v. u. subst. inf.
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I
von Feuer: zum Erlöschen bringen.
- 1410 HohenloheRB. 328
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- 1558 Jülich-Berg/QNPrivatR. II 1 S. 356
- 1727 CCMarch. V 1 Sp. 285
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- 1763 SammlBadDurlach II 433
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II
Schulden durch Zahlung tilgen
- wir leyder ... die schulde zu leschene getwungen werden1354 ErfurtUB. II 336Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- dy selptigen kinder sullen huß furkouffen dy schulde zcu leschinum 1460 Haltaus 1261Faksimile - in Google Books
III
einen Eintrag über ein Recht in einem Verzeichnis (Schuld-, Hypotheken-, Grundbuch uä.) streichen
- diese obligation hat A.B. producirt mit der bitte, daß solche gelöscht werde1715 Gierke,Fschr. 1911 S. 574
- 1775 Schirmer,KaufmWB. 123
- im hypotheken-buche wegen des zu loͤschenden documents als glaͤubiger, ceßionarien oder pfandsinhaber eingetragen1778 NCCPruss. VI 1382Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- den spaͤter als die geloͤschte forderung protocollirten glaͤubigern giebt die loͤschung in der regel kein recht aufzuruͤcken1810 SystSammlSchleswH. II 1 S. 506Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- der besitz derjenigen rechte und unbeweglichen sachen, welche einen gegenstand der oͤffentlichen buͤcher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtaͤflichen, stadt- oder grundbuͤchern geloͤscht ... werden1811 ÖstABGB. § 350Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte