Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Loh
Artikel davor:
Lodwirker
Lof
(Lof(en)saat)
Löffel
(Löffelrecht)
Löffelschmied
Löffelzoll
Lofstätte
Lofstelle
logian
Loh
, n. u. m.
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I
allgemein: Gehölz, Buschwerk, (Wald-)Wiese, insb. (idR. nicht eingehegter) Waldbestand, an dem einer oder mehrere Markgenossen zur Holznutzung berechtigt sind, während die sonstigen Nutzungsrechte auch den übrigen Genossen zustehen
vgl.
Lohholz
- der burger von ... O. walt, den sv́ koͮftent ... mit allen nvtzen vnd begriffe vnd rehten, so zů den selben loͤhern hoͤrent1337 RappoltsteinUB. I 352Faksimile (PDF) - digitalisiert im Rahmen von gallica
- 1399 RappoltsteinUB. II 477
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- ob ein huet oder ein loe in dem wald von notturfft wegen des walds durch recht am vorstgericht in hege gelegt werden, das sollen vnnser ampt vnd pfarrhofe ... verschonen ... doch [sollen] ... anndre waltrecht nicht benomen sein1468 Will,Altdorf 321
- niemandt en sal uijt den loe houwen dan tot noetwegen17. Jh. OYStR. I 9 S. 11
- da ein loh nur die holznutzung befasset und zur gemeinschaftlichen weide der markgenossen offen liegen bleiben muß, so kann der besitzer desselben auch zur mastzeit die schweine der uͤbrigen markgenossen nicht davon abtreiben1726 Klöntrup,Osnabr. II 283Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- loh wird mehr vom holze gebrauchet, welches ein oder mehrere genossen zur holznutzung vor sich, im uͤbrigen aber gemein haben. loh begreift mehr als dußtheil1780 Möser,Osnabr.2 I 21
- ein loh ist ein privativer holztheil in offener mark, der zwar zur holznutzung einem markgenossen ausschlieslich zusteht, in ansehung der weide aber allen markgenossen gemein ist, und daher vom eigenthuͤmer des lohes nicht eingefriedigt werden darfvor 1799 Klöntrup,Osnabr. II 282Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
der vom berechtigten Gemeindemitglied im Loh (I) jährlich zweimal zu schlagende Holzanteil
- so oft man holtz oder lehe ußgibt, do man einem gemeiner 1 loh gibt, gibt man mir [Pfarrer] 2, nemlich 4 loh im jar1585 JbFrkLf. 11/12 (1953) 333 [ebd.ö.]
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