Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lohngarbe
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, f.
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Anteil der Erntehelfer am Erntegut
- 1476 Birlinger,WB. 318
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- hetten sich die pawrn ... vnnderstannden von einer yden juchart ackers zwelff lon-garb vor er vnd der zehent gegeben ... wurde, ze nemen1488 MBoica XVI 506Faksimile - in Google Books
- als ettlich vß freyem willen inn denn ernden ab denn güttern longarbenn ... gebenn haben ... der gestalt garben soͤllenn nunn ... nitt meer gebenn werden1504 MHohenberg 934
- sich die zehentleut underfahen, von ungezehentem getraid ire dienst- und samtraid, darzu auch etlich lön-, ... und aussetzgarben ... hindan ze nemen, und vermainen ... daß dieselben garben in der zehentraichung nit gezelt ... werden sollen1553 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 240
- ursach der longarben ... ist der brauch ... gewesen, das mann zu nachts den schnittern eim ieden ein büschel von dem schnitt hat geben haim zu tragen, die man lonbüschel genannt hat1561 WürtGQ. I 409
- die zehentleut sollen ... weder jhr dienst: vnd samtraidt, noch auch loͤn- men- deichsel- schmidt- vnd außsetzgarben ... nit aussoͤndernBairLR. 1616 XXVIII 6
- das sogenannte schnittbrod, lohn- oder auch bänder-garben, sogenannte engel (welche vor auszehntung des ackers unverzehnt hinweg genommene garben seind) ... abgeschafft sein sollen1709 NeuburgKollBl. 53 (1889) 62
- darf jeder inhaber eines ackers vor auszaͤhlung des zehntens von jedem jauchert roggen 12, von jedem jauchert dinkel oder einkorn 16 garben als lohngarben hinwegnehmen1836 OAUlm 61
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