Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lohnjunge

Lohnjunge

, m.

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angehender Handwerker, der zwar seine Lehrzeit abgeschlossen hat, aber noch kein Geselle ist
  • 1572 Breslau/ZDPhil. 59 (1934) 124
  • 1609 FrankfZftUrk. II 288
  • Beier,HdwGesell.(1685) 12
  • zwar geben die kuͤrschner einen auswaͤrtischen in drey jahren ausgelernt, und wird auch vor geselle passirt, wenn er aber mit der arbeit nicht bestehet, wird er ein jahr vor einen lohn-jungen gefoͤrdert, und hat so viel als ein anderer zu lohn nicht zu gewarten: doch ist er ein gesell
    1722 Beier,HdwLex. 256
  • 1738 Zedler XVIII 186
  • [bei den Barbieren] sind die mittler oder lohnjungen den gesellen und lehrjungen entgegen gesezt
    1780 Weisser,RHandw. 125
  • oJ. Wissell,Hdw.2 IV 167
unter Ausschluss der Schreibform(en):