Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lohnjunge
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, m.
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angehender Handwerker, der zwar seine Lehrzeit abgeschlossen hat, aber noch kein Geselle ist
vgl.
1Junge (A I)
- 1572 Breslau/ZDPhil. 59 (1934) 124
- 1609 FrankfZftUrk. II 288
- Beier,HdwGesell.(1685) 12
- zwar geben die kuͤrschner einen auswaͤrtischen in drey jahren ausgelernt, und wird auch vor geselle passirt, wenn er aber mit der arbeit nicht bestehet, wird er ein jahr vor einen lohn-jungen gefoͤrdert, und hat so viel als ein anderer zu lohn nicht zu gewarten: doch ist er ein gesell1722 Beier,HdwLex. 256Faksimile - in Google Books
- 1738 Zedler XVIII 186
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- [bei den Barbieren] sind die mittler oder lohnjungen den gesellen und lehrjungen entgegen gesezt1780 Weisser,RHandw. 125Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- oJ. Wissell,Hdw.2 IV 167
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