Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lohnwächter
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, m.
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jem., der gegen Bezahlung (für den eigentl. dazu Verpflichteten) Wache hält
- die lohn-, schar- oder nachtwächter1593 SchlettstStR. 868Faksimile (ca. 71 KB)
- 1742 DürenWQ. 48
- wann ein buͤrger vor sich einen lohn-waͤchter bestellet, soll er vor denselben ... stehen, und dessen straf bezahlen, und mag er sich an seinem bestellten lohn-waͤchter wieder erholen1746 Scotti,Wetzlar 2067
- 1749 CAug. Forts. I 2 Sp. 590
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