Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lohnzettel
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, m.
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I
Bescheinigung über das Arbeitsentgelt
- wohl 15. Jh. Sander,Nürnb. 280
- um 1550 Kern,HofO. II 22
- wird ... von einer ordentlichen herrschaft vermutet, daß sie ihrem gesinde notdürftigen unterhalt an essen und trinken ... und lohn geben, auch ... über letzteres einen lohnzettul halten und darin das empfangene ... quartaliter verzeichnen werde1746 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 312
- 1756 Krüger,PreußManufakt. 537
II
Abrechnung über Material- u. Lohnaufwand
- 1766 NCCPruss. IV 373
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III
(Urkunde über einen) Dienstvertrag
- sind die herrschaften ... schuldig ..., ihren dienst-bothen ordentliche schriftliche lohn-zettul zu geben, auf welchen sowol die bedingungen des dienstes, und das accordirte dienst-lohn ... aufzuschreiben ... ist ... sollen dergleichen lohn-zettel bey ... streitigkeiten einen voͤlligen beweiß ausmachen1767 NCCPruss. IV 811f.Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin