Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): losbitten

losbitten

, v. u. subst. inf.

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I einen Gefangenen oder Verurteilten freibitten (häufig durch eine Frau, die den Täter heiratet, vgl. zS. HRG.1 III 47f.)
  • wirt eyner missetetigir vorteilit vor gerichte und losgebetin, den sal man halden vor rechtelos
    um 1400 PosenB. 38
  • H.H. ... ist ... gefengklichin gesaczet wurden, von den pristern und frawen los gebeten wurden
    1497 NArchSächsG. 21 (1900) 256 Anm. 7
  • die 4 gefangenen menner ... solten vff sonnab: her nach richt worden sein, sie seint aber lossgebetten worden
    nach 1550 Zwickau/DRWArch.
  • waß dar ein junckfrowe, de settede ehm [dem zum Händeabschlagen Verurteilten] einenn krantz vp vnnd dede einenn erdtfall vor denn herenn vnnd wolde ehm loßbiddenn, datt he sine hende behelde
    16. Jh. StralsChr. 129
  • der knabe war ... 3 mahl vom galgen loßgebethen, u. zur straffe an der galgen leiter ... gestrichen worden
    1624 ZSchles. 10 (1870/71) 183
  • soll auch das losbitten, so an den verurtheilten persohnen [durch irgend eine leichtfertige weibes-persohn ..., die, ihn dadurch zu erlösen, ihn zur ehe begehrte] geschicht, hiemit gäntzlich verbohten seyn
    1721 PreußLR./Ebel,Curiosa 49
  • die gewohnheit des losbittens eines zum tode verurtheilten mittelst des anbietens zur ehe
    18. Jh. DWB. VI 1175
II
das Gastgericht losbitten "für das Gastgericht (I) einen Termin erbitten"
  • wan ein buͤrger einen gast oder gast einen buͤrger ... besprechen will, so muß der cleger daß gastgericht bey dem gerichtsherrn zufuͤrderst loeß bitten 
    1562/77 LünebNGO. 366
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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