Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): losbitten
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losbitten
, v. u. subst. inf.
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I
einen Gefangenen oder Verurteilten freibitten (häufig durch eine Frau, die den Täter heiratet, vgl. zS. HRG.1 III 47f.)
- wirt eyner missetetigir vorteilit vor gerichte und losgebetin, den sal man halden vor rechtelosum 1400 PosenB. 38
- H.H. ... ist ... gefengklichin gesaczet wurden, von den pristern und frawen los gebeten wurden1497 NArchSächsG. 21 (1900) 256 Anm. 7
- die 4 gefangenen menner ... solten vff sonnab: her nach richt worden sein, sie seint aber lossgebetten wordennach 1550 Zwickau/DRWArch.
- waß dar ein junckfrowe, de settede ehm [dem zum Händeabschlagen Verurteilten] einenn krantz vp vnnd dede einenn erdtfall vor denn herenn vnnd wolde ehm loßbiddenn, datt he sine hende behelde16. Jh. StralsChr. 129
- der knabe war ... 3 mahl vom galgen loßgebethen, u. zur straffe an der galgen leiter ... gestrichen worden1624 ZSchles. 10 (1870/71) 183
- soll auch das losbitten, so an den verurtheilten persohnen [durch irgend eine leichtfertige weibes-persohn ..., die, ihn dadurch zu erlösen, ihn zur ehe begehrte] geschicht, hiemit gäntzlich verbohten seyn1721 PreußLR./Ebel,Curiosa 49
- die gewohnheit des losbittens eines zum tode verurtheilten mittelst des anbietens zur ehe18. Jh. DWB. VI 1175