Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): loserkennen

loserkennen

, v.

jem. von etwas befreien
  • er sulle derhalben von B.G. clage loß irkant vnd gesprochen werden
    1491 Neumann,MagdebW. 160
  • 1549 LübRatsurt. III 637
  • straffgefell ... 100 fl. J.K. ... daß er sich mit zwo öffentlich verlobet vnd ehe er von der einen ördentlicher weise looßerkandt, sich mit der ander copuliren lassen
    um 1625 Schmidt,Fiskalat 189