Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): loserkennen
loserkennen
, v.
jem. von etwas befreien
zu
los (III)
- er sulle derhalben von B.G. clage loß irkant vnd gesprochen werden1491 Neumann,MagdebW. 160Faksimile (ca. 154 KB)
- 1549 LübRatsurt. III 637
- straffgefell ... 100 fl. J.K. ... daß er sich mit zwo öffentlich verlobet vnd ehe er von der einen ördentlicher weise looßerkandt, sich mit der ander copuliren lassenum 1625 Schmidt,Fiskalat 189
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