Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): losgeben

losgeben

, v.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I jem. von einer übernommenen Verpflichtung entbinden
  • einen buͤrgen losgeben ... einen von seinem eide losgeben 
    1691 Stieler 655
II eine Erlaubnis erteilen
III einen Lehrling freisprechen (III) 
  • van lehr jungen schall ein ider ... geuen dem ampte ... na der lehre 4 gulden, wen he loßgegeuen wardt
    1573 PommMbl. 14 (1900) 119
  • 1578 RigaSchmiede 34
  • die lehre bekennen. wird von denen meistern gesagt, wenn sie die lehrjungen, nach ausgestandenen jahren nicht nur loßgeben, und freysprechen, sondern auch dessen zeugnis und lehr-brief ertheilen
    1722 Beier,HdwLex. 247
IV eine Person aus der Gefangenschaft, aus einem Abhängigkeitsverhältnis freigeben, auch von einem Gut
  • hetten sie die jhenigen so inn denselben gerichten gefenglichen angenomen, ... losgegeben 
    1510 GörlitzRatsAnn. I/II 25
  • [wenn der Beklagte sein Geständnis nach der Marter zweimal widerruft, soll er] mit gelübden oder bürgen loßgegeben werden, als ob die vermutunge, darauff er befragt, auffgehaben vnd purificiret weren
    1541 König,Proz. 25
  • de keiser ... hefft en quitert unde loesgegeven 
    1. Hälfte 16. Jh. OsnabrGQ. II 13
  • 16. Jh. HambChr. 61
  • meine ... gemahlin ... die unterthane ... in die freyheit ... loßzugeben und loßzulassen ... haben wirdt
    1696 KrummauClarissUB. 373
  • 1777 Moser,VölkerR. 600
  • da einer ein boess oder leib vermacht hette, vndt mein herr ... den kopf schütten oder losgeben würd, soll der vogt kein fragens darnach haben
    oJ. Eifel/GrW. II 544
unter Ausschluss der Schreibform(en):