Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Losgebung
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, f.
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zu
losgeben
I
Losgebung des Rechts "Eintritt in das streitige Gerichtsverfahren"
- ehe ... in causis ordinariis das recht loß gegeben wird, sollen von den ... gerichts-herren guͤtliche tractaten vorgenommen werden, darzu die parteyen ... zu erscheinen schuldig seyn: wird die guͤte ... nicht zureichen, so soll die loßgebung des rechts vom actuario verzeichnet werdenLübNGO. 1639 S. 27
II
feierliche Entlassung eines Lehrlings aus der Lehre
vgl.
losgeben (III)
- oJ. Fatthauer,BremMetallgew. 38 [urk.?]
III
Freigebung einer Person aus der Gefangenschaft, aus einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis (Militärdienst, Arbeitsverhältnis)
- losgebung aus der verstrickung1607 ActaBrandenb. III 275
- allerhand ohnziembliche vnterschleiffe und erkauffter eigenwilliger loßgebung deren so in den rotten verzeichnet stehen1652 HessSamml. II 165Faksimile (ca. 326 KB)
- 1727 PreußSeeR. IV 37
- 1828 Julius,Gefängnis 7
IV
Ausfertigung einer gerichtlichen Ladung
- 1791 SystSammlSchleswH. I 217
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
V
Freigabe einer Sicherung
- es steht aber dem gewesenem vormunde frey, den pflegebefohlnen wegen solcher ansprüche anderweitig zu decken, und dagegen auf losgebung der ganzen caution anzutragen1794 PreußALR. II 18 § 891
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