loskaufen, v.

I durch Zahlung einer Geldsumme sich oder jem. anderen vor einem Schaden oder Rechtsnachteil bewahren
II sich oder jem. anderen aus einer persönlichen Abhängigkeit, Zugehörigkeit oder Verpflichtung (auch: Gefangenschaft) durch Zahlung eines Geldbetrages befreien
III eine wiederkehrende Zahlungsverpflichtung durch Erlegung des Kapitals ablösen
  • wy sodane renthe mögen losskopenn ... vor hundert rinsche gulden
    1445 ZHambG. 16 (1911) 318
  • wie H.F. sich seiner farenden habe vom rath schossz frey gekawfft hat ... were er bedocht, [wegen der Steuerpflichtigkeit seiner Handelswaren] ... sich seiner farendenn habe loszkeuffen
    1519 GörlitzRatsAnn. I/II 550 Faksimile
  • die verfassung garantiert die fortdauer der befugnisse, auf gesetzlichem wege zehnten und bodenzinse loszukaufen
    1814 QbSchweizVG. 217