Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): losmachen

losmachen

, v.

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lösen, frei machen von etwas

I eine Forderung durch Zahlung erfüllen
II ein Gut aus der Pfandverstrickung lösen
  • man hat ouch an die von B. vnd L. etzlich mol geschrieben ... aber dennoch domit die guetter nicht konnen loszmachen 
    1511 GörlitzRatsAnn. I/II 184
III befreien
  • die herrschaft H. ... hat sich ... von der bayrischen landeshoheit loßgemacht 
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 194
  • will sich der mann von der gedoppelten atzungspflicht [für Mutter und unehel. Kind] losmachen, so darf er ... die erziehung seines kinds rechtschaffenen leuten uͤbertragen
    1785 Birnstiel,Kindermord 154
IV jem. von einer Amtspflicht entbinden
  • dieselben drei [neugewählten] geschworne haben macht, neben dem richter die alten schöpfen loszumachen 
    1544 Schlesinger,Weist. II 294
V sich von einem (Schuld-)Vorwurf reinigen, lösen (II 12) 
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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