Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): losmahnen

losmahnen

, v.

(als Miete) einfordern
  • daß jahrlichs, solang er [Pastor] des hauses und ambts geprauchet, zween gulden [von der von ihm für das Pfarrhaus vorgestreckten Summe] losgemahnet und seinen erben gekürzt werden sollen
    1588 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 882