Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): losmahnen
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, v.
(als Miete) einfordern
zu
los (III)
- daß jahrlichs, solang er [Pastor] des hauses und ambts geprauchet, zween gulden [von der von ihm für das Pfarrhaus vorgestreckten Summe] losgemahnet und seinen erben gekürzt werden sollen1588 Niedersachsen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 882Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg