Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lossagen

lossagen

, v.

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jem. anderen oder (vereinzelt) sich selbst von einem Rechtsverhältnis und dessen Rechtsfolgen durch eine rechtsverbindliche Erklärung befreien, freistellen
  • daz her dem einen burgen gesaczit hat und hat den gelosit und wil yme den nit loissagen 
    1366 Cirullies,RechtstermBabenh. Anh. 248
  • haben wir die ... erbherrn ... loßgesagt, allerley anteidunge, aller schulden-forderunge und ansprachen, die wir ... gehabt haben
    1374 Lünig,CJFeud. II 170
  • J.M. hat seinen swager der schulde losgesagt 
    1468 KahlaUB. 136
  • um 1470? MagdebSchSpr.(Friese) 89
  • hette er ... N.P. ... gebeten yn sulchs frymargks loszusagen 
    1477 FreibergBUrt. 330
  • herczog K. ließ biten und begerth zu absolvierth und loßgesagt werden
    1499 Bellerode,BeitrSchlesRG. I 63
  • 1503 Köln/Lasch,NdStB. 51
  • V.T. hat vff eine vollemacht, die jme ... gegeben, ... vor gehegtem ding losgesaget 
    1512 GörlitzRatsAnn. I/II 211
  • 1513 Wutke,SchlesBergb. I 187
  • 1535 PommVis. I 58
  • daß in einem zweyseitigen vertrage die verbindlichkeit des einen theils aufhoͤre, sobald der andre sich von der seinigen lossaget 
    1767 Sonnenfels,GesSchr. III 587
  • kann ein koͤnig die krone nicht beibehalten, wenn er sich von jeder christlichen kirche losgesagt hat. einer solchen ... lossagung ist ... ein ... kirchenbann keineswegs gleichzusetzen
    1829 Mohl,WürtStR. I 153
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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