Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): losschelten

losschelten

, v.

I jem. für frei von einer Verpflichtung erklären
  • quiterenn, loßschelden und vorlatenn
    1516 LübRatsurt. IV 386
  • wann ... der schuͤldener solches bezahlet, so sol er sich fuͤr dem rathe loß schelten, vnd im stadtbuch tilgen lassen
    1603/05 HambGO. II 4 Art. 4
II jem. aus der Gefangenschaft entlassen
  • dass unser ohm hertzog W. ... vnd alle andere gefangene ... ohne entgeld, sollen lossgeschulden werden
    1523 Hildesheim/Haltaus 1281