Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lossitzen
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, v.
eine eigentlich verwirkte Geldbuße durch Antritt einer Freiheitsstrafe ablösen
zu
los (III)
- da er [Straftäter] aber des vermoͤgens nicht ist, daß er solche straffe geben kan, soll derselbe mit dem gefaͤngniß gezuͤchtiget werden, und das ... straffgeld ... loßsitzen1622 CCMarch. IV 1 Sp. 542Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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