Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lossprechen

lossprechen

, v.

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I jem. von einer Klage oder Anklage, einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder von einer sonstigen rechtlichen Bindung befreien
  • er ... von allem verdacht des ... meuchelmords losgesprochen ... wurde
    1564 Moser,KreisAbsch. I 168
  • 16. Jh. BrandenbSchSt. IV 101
  • da nun kein klaͤger vorhanden, ... soll er von der klage losgesprochen und ihm friede gewirket werden
    1650 EstRitterLR. 457
  • es kan ... der purgant ... zum purgations-eyd ... gelassen, und ... sodan ... gaͤntzlich loßgesprochen werden
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 19 § 7
  • von dem bann loßgesprochen und entledigt
    1689 Valvasor,Krain II 656
  • 1701 QNPrivatR. II 2 S. 228
  • fuͤrs erste wird der beklagte von der gesetzten klag gaͤntzlich losgesprochen 
    1712 Abele,Gerichtshändel I 56
  • 1721 Bluemblacher App. 51
  • 1755 Greverus,GMecklJagdr. 80
  • wann es sich ... nicht erfindet, daß die bezahlung zu rechter zeit, an rechtem ort, und in rechter form angebotten worden sey, so soll der gläubiger von annemmung derselben losgesprochen werden
    1762 BernStR. VII 2 S. 896
  • 1762 Wiesand 895
  • [der Selbstmörder] von aller strafe der selbstentleibung gänzlich loszusprechen sey
    1783 Schindler,VerbrFreib. 235 Anm. 7
  • 1793 KurpfSamml. V 488
  • bessert er [der Exkommunizierte] sich, so wird er wieder vom banne losgesprochen 
    1793 Schwarz,LausWB. III 160
  • nach den gesetzen ist das verdammende urtheil folge des vollstaͤndigen erweises der schuld, das gaͤnzlich lossprechende folge des vollstaͤndigen erweises der unschuld, das von der instanz lossprechende folge des unvollstaͤndigen beweises
    1798 Grolman,KrimRWiss. 476
  • 1808 BadKriegspflicht. 5
  • 1811 ÖstABGB. § 238
  • 1814 Gönner,EntwGesB. I 274
  • 1824 BernCGB. 251
  • 1830 Puchta,Justizämter II 145
II im Handwerksrecht: nach erfolgreich beendeter Lehrzeit den Lehrling aus dem Lehrvertrag entlassen
unter Ausschluss der Schreibform(en):