Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Losunger
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(Lösung)
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Losungsdukaten
losungen
Losunger
, m., selten Lösunger, m., Losungner, m.
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I
städtischer Steuereinnehmer und -verwalter, als solcher tw. Vorsteher des Losungsamts und Mitglied des städtischen Rats
- 1315/60 NürnbSatzB. 143
- die losunger suͤllen den burgern geben in ir aide, daz gebot halten1315/60 NürnbSatzB. 144
- um 1330 BrünnRQ. 388
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- waz von der waage weglones gevellet ..., daz sol er ... den losungern antwürtenum 1340 NürnbSatzB. 213
- dy scheppen oder dy losunger, ob yns dy scheppen derlauben, dy haben ganczen gewalt dy haysen, czu pfenden, czu fahen vnd twingen, dy ir losung nicht beczeit verrichtenvor 1360 IglauOberhof 108Faksimile (ca. 257 KB)
- vor 1360 IglauOberhof 149
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- 1380/1424 NürnbSatzB. 310
- vil ... ein man sein losung nicht richten, so sol er mit seinem gute mit den losungnern rechen14. Jh. Prag(Rößler) 65Faksimile - in Google Books
- in der stat ... sullen sein vier losunger ..., zwen scheppfen vnd zween von der gemein, vnd di selben sullen di losunge ein nehmen ganz vnd gar in einem halben iar14. Jh. Prag(Rößler) 67Faksimile - in Google Books
- 1400 Nürnberg/Pitz,Schriftwesen 258 Anm. 4
- man die lewte vnd die erbe in losungen von varunder habe ein czeit hoet vnd die ander czeit mynnert, nach dem als die losunger bedunkt1430/43 OlmützStB.(Saliger) 96Faksimile - in Google Books
- vor 1439 OfenStR.(Mollay) 64 u. 140
- 1458 JbMittelfrk. 32 (1864) 32
- 1461 Tucher,NürnbBaumeisterb. 119 u. 240
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- haben unter denen [Amtleuten] die zween loßunger die pesten besoldung, dann sie dürfen daneben sonst kainen handel oder gewerb treiben1516 NürnbChr. V 793Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1668 Fugger,Ehrensp. 832
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- 1760 Hellfeld III 2104
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- soll niemand frey seyn einen wein in der stadt zu kauffen ..., von welchem die gebühr bey dem thor nicht bezahlt ist, ... worauf die herren lösunger zu sorgen haben1775 ArchSiebb.2 8 (1867) 89 [vgl. 1Los VII]
- werden in Nürnberg diejenigen drey bürgermeister, welche der losungsstube, d.i. dem allgemeinen schatze vorgesetzet sind, und das losungsamt ausmachen, losunger, losungherren ... genannt, welche außer ihren gewöhnlichen sitztagen zu derjenigen zeit, wenn die losung geschieht, d.i. wenn die bürger ihre abgaben entrichten, täglich zusammen kommen müssen1777 Adelung III 262Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)