Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Losung(s)recht
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Losung(s)herr
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Losungsmittel
Losung(s)recht
, n.
auch mit Umlaut
I
die für die 3Losung (II 3) geltenden Rechtsnormen
- F. sone ... hat K. mit recht von dem kauff getrieben noch losung rechtMitte 15. Jh. Erler,NeustadtWeinstr. I 207
- [Übschr.:] losungsrecht und prauch zu L.1549 EberbMosbW. 292
- 1550 Frey,Pract. 58
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- 1552 WürtLändlRQ. II 30
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- 1563 PfälzW. II 515
- losungsrecht ... auch das naͤherrecht, naͤherkauf, einstand, einstandsrecht, einsprache, abtrieb, beisprache, beispruch, beisprechung, anstand, anstandsrecht, vorkauf, beschuͤttung, zugrecht, genennt wird1786 Schwarz,Losungen 5
II
der subjektive Rechtsanspruch auf eine 3Losung (II 3), wie 3Losung (III 2)
- es soll ... der nechst gesipt, dem solche losung gebüret, sein losungrecht ... keinem andern ... verkauffen on ... erlauben einer oberkeit1558 Gobler,StatB. 88rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1553 - in DRQEdit
- TirolLO. 1573 Bl. 68v [diese Ausgabe?]
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- 1685 SammlLivlLR. II 914
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- wann ... verschiedene freunde concurriren und uͤber solches losungs-recht miteinander streitig werden, so soll der naͤchste im blut auch der naͤchste zum guth seyn1737 HohenloheLR. 73
- 1737 HohenloheLR. 77f.
- 1766 Cramer,Neb. 62 S. 24
- bei versteig- und veräusserung häuser und liegender güter haben die nächsten anverwandten das losungsrecht 4 wochen und 1 tag zu gaudiren1770 BadW. 281Faksimile (ca. 56 KB)
- 1785 Fischer,KamPolR. II 535
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- der loͤser mag ein losungsrecht haben, welches er will, so mus er den kaͤufer schadlos stellen1786 Schwarz,Losungen 53
- zeigt sich ... kein verwandter des verkaͤufers als loͤser, so stehet ... das losungsrecht den uͤbrigen wuͤrklichen mitgliedern der ritterschaft offen1788 Kerner,RRittersch. II 256Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- BadLR. 1809 Satz III 6, 9 Übschr. (S. 458)
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- das losungsrecht ist das recht, die sache eines andern, wenn sie verkauft wird, unter leistung der bedingungen des kaufs und ersaz der vom kaͤufer aufgewendeten kosten, eigenthuͤmblich zu erwerben1815 WirtRealIndex III 112Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
III
Vorkaufsrecht im Warenhandel
- 1780 Weisser,RHandw. 392 u. 417
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