Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lotterbube

Lotterbube

, m.

wie Lotter 
  • es soll keinen kesselbüßern, glaß-, pott- und düppenträgern, schorensteinfegern, gäuchlern, lotterbuben, bossenmächern ... durch unsere landen zu ziehen zugelassen werden dan allein denen, die eines erbaren wandels bekant und schein von ihrer obrigkeit bringen
    1558 Jülich-Berg/QNPrivatR. II 1 S. 334 [ebd. 348]
  • 1604 Korsch,StrRKöln 120
  • dergleichen leichtfertige lotterbuben mit nichten geduldet, gehauset oder beherberget ... werden
    1715 BadLO. 148
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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