Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lüften

lüften

, Verb

gestatten, eine Erleichterung (von der Strenge des Gesetzes) gewähren
  • 1464/75 Tucher,NürnbBaumeisterb. 239
  • 15. Jh. NürnbPolO. 73 u. 140
  • ist neben dem gesetze den bierpreuwen gelufftet, vergunt und zuegegeben, das sy zu irem schenncken eehalten gebrauch mogen
    15. Jh. NürnbPolO. 267
  • wollen wir ... vergünstiget haben, das dem schuolmeister ... quatemberlich ein vnd zwainzig pfundt ... zue desto besserer seiner vnderhaltung gereicht vnd gelüft ... werden möge
    1614 LaufenburgStR. 231
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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