Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): lüften
lüften
, Verb
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gestatten, eine Erleichterung (von der Strenge des Gesetzes) gewähren
- 1464/75 Tucher,NürnbBaumeisterb. 239
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- 15. Jh. NürnbPolO. 73 u. 140
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- ist neben dem gesetze den bierpreuwen gelufftet, vergunt und zuegegeben, das sy zu irem schenncken eehalten gebrauch mogen15. Jh. NürnbPolO. 267Faksimile (ca. 158 KB)
- wollen wir ... vergünstiget haben, das dem schuolmeister ... quatemberlich ein vnd zwainzig pfundt ... zue desto besserer seiner vnderhaltung gereicht vnd gelüft ... werden möge1614 LaufenburgStR. 231Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"