Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lüg(en)frevel

Lüg(en)frevel

, m., f. u. n.

I wie Lügeinung 
II Geldbuße für eine Lüge (I) im Prozeß
  • wenn in prozeßsachen eine parthie ... sich unterstehen wuͤrde, schriftlich oder muͤndlich unwahrheiten fuͤrzubringen, der oder dieselbe soll jedesmal mit einer luͤgenfrevel á 3 fl. 15 kr. belegt werden
    1815 WirtRealIndex III 126