Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lügenstrafe
Artikel davor:
Lügeinung
lugen
lügen
Lüge(n)brief
Lügenbuße
Lüg(en)frevel
Lüg(en)geld
lügenhaft
lügenhaftig
lügenhaftiglich
Lügenstrafe
, f.
zu
lügenstrafen
I
die zu einer Lügeinung führende Tat und die darauf folgende Buße
- lůgenstraff ist 40 hllr.1513 SchwäbWB. VI Nachtr. 2494Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- lügenstraff und maulstreich gebühren dem gericht zu straffen1539 ArchUFrk. 23 (1875/76) 181
- wellicher den andern ... one zugelegte schmachwort lugstraf oder liegen haist, der ist zu ... puoß zehen schilling haller ... verfallen ...1556 WürtLändlRQ. II 756Faksimile (ca. 41 KB)
- 1614 WürtLändlRQ. II 581f.
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- werden in diesem gericht vorbracht und gestraft alle liegenstraf, fauststreich, maulstraf, wofern sie bis zum blut verübtoJ. Unterfranken/GrW. VI 395Faksimile (ca. 257 KB)
II
- luͤgenstrafe [strafe wegen gerichtlicher luͤgen ... muß ... mit bestimmter angabe, wegen welcher gerichtlichen luͤge sie ... zugemessen werde, ... zu den acten bemerkt werden]1812 SammlBadStBl. I 1383