Lurrendreherei, f.
Lurrendreherei, f.
niederländisch und niederdeutsch, als Fremdwort in hochdeutsche Texte übernommen, vereinzelt umgedeutet als -trägerei
Betrug, widerrechtlicher Handel
Betrug, widerrechtlicher Handel
- 1587 GrPlacB. I 2298
-
[daß e.] visitation, allen unterschleiff und lohrentraͤgereyen vorzukommen, gleichwol nicht unterlaßen werden kann1646 RevalStR. II 250 Faksimile
-
daß die ... auf lurendreyereyen gesetzte straffe nicht zureichend gewesen ...[u. deshalb die Gesetzesbrecher] nicht allein ... zum erstenmale mit doppelter diebesstraffe angesehen, sondern auch, im fall er die geldbusse nicht aufbringen kann, zur ruthenstraffe ... verurtheilet werden soll1753 Neueste Grundgesetze der Staats-Verfassung in Pommern ... (Greifswald 1757) 666
-
ist das wort lurrendreyerey beim see-handel gebraͤuchlich, und bedeutet, wann einer mit falschen paͤssen, falschen flaggen, falschen connoissementen, falscher fustage verbotener waare u.d.gl. faͤhret1755 Richey,IdHamb. 157
- 1767 Ludovici,KfmLex.² III 1569
- 1768 HambGSamml. VI 250 Faksimile
- 1805 SammlPommGes. I 165