Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): machen
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machen
, v.I mit Bezeichnungen für Gegenstände unterschiedlichster Art, die hergestellt (effiziert) oder deren Form verändert (affiziert) werden; je nach Bezugsgröße werden spezifische Bedeutungserläuterungen erforderlich (zB. vom Brief: schreiben, vom Testament: aufsetzen); etwas herstellen, anfertigen, errichten, zubereiten, zu etwas machen, zurichten, auch pejorativ: verfälschen
II im geschlechtlichen Bereich: zeugen, schwängern, gebären
III etwas durch Vereinbarung (Vertrag, Satzung, Willkür usw.) oder durch selbständige Setzung der dazu befugten Person oder Institution mit rechtlicher Bindungswirkung für die Beteiligten oder Betroffenen versehen; bestimmen, erlassen, festsetzen, abschließen, vereinbaren (jeweils mit unscharfer Trennung zwischen den sachlich gegliederten Unterpunkten), mit besonders ausgebildeter Wortfamilie im Niederländischen und Friesischen
- 1 Recht(snormen) setzen oder vereinbaren, einen Frieden vereinbaren, ein Bündnis schließen, die Gestalt eines Herrschaftssymbols (Siegel) vereinbaren
- 2 mit Bezeichnungen für ein- oder zweiseitige Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte: ein Testament errichten, einen Vertrag schließen, eine Gesellschaft, eine Vereinigung gründen, einen Kauf abschließen, ehegüterrechtliche oder erbrechtliche Vereinbarungen treffen
- 3 mit Bezeichnungen für Vermögensgegenstände und Rechte: (auf den Todesfall) vermachen, verfügen; (zu Lebzeiten) übereignen, übergeben, verleihen, stiften, zur Versorgung aussetzen; mit einer Zahlungsverpflichtung belasten
- 4 durch Urteil, Rechtsspruch, Schiedsspruch oder sonstige verbindliche Anordnung entscheiden, festsetzen
- 5 mit Bezeichnungen für Termine und (Gerichts- oder Rats-)Versammlungen: einen Termin, eine Frist bestimmen, festsetzen, eine (Gerichts- oder Rats-)Versammlung zusammenberufen, abhalten
IV eine Person (auch: sich selbst) durch einen Rechtsakt oder sonstiges rechtsrelevantes Handeln in eine neue Rechtstellung, ein neues Amt, einen neuen Stand, eine neue Lage usw. versetzen; ernennen, wählen, erheben, einsetzen
V eine Rechtshandlung vornehmen, etwas mit der Kraft des Rechts herstellen, durch eine Rechtshandlung die Rechtsqualität einer Sache verändern; eine Rechtsnorm ableiten (Murner)
VI eine rechtliche Institution errichten, gründen, einrichten, stiften
VII von Normen, Gegenständen, Leistungen, Strafen, die in Maßeinheiten ausgedrückt werden können: festsetzen, festlegen
VIII in Verbindung mit Vermögenswerten: erzielen, verdienen
IX etwas als Resultat ergeben, ausmachen, betragen
X (eine Summe Geldes zu) Schaden machen einen Schaden (in bestimmter Höhe) verursachen, Schaden auf jemand machen jemanden zu Schadensersatz verpflichten
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