Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): machen

machen

, v.
im allgemeinsten Sinn: etwas bewirken (herstellen, verändern usw.); der weite Bedeutungsumfang ermöglicht es auch dem nicht juristisch gebildeten Sprachteilnehmer, ohne Kenntnis der besonderen Fachterminologie jegliche Art der rechtsrelevanten Herstellung oder Änderung von Zuständen, Gegenständen, Sachen, Rechten oder sonstiger Beziehungen zwischen Menschen zu bezeichnen
I mit Bezeichnungen für Gegenstände unterschiedlichster Art, die hergestellt (effiziert) oder deren Form verändert (affiziert) werden; je nach Bezugsgröße werden spezifische Bedeutungserläuterungen erforderlich (zB. vom Brief: schreiben, vom Testament: aufsetzen); etwas herstellen, anfertigen, errichten, zubereiten, zu etwas machen, zurichten, auch pejorativ: verfälschen
II im geschlechtlichen Bereich: zeugen, schwängern, gebären
III etwas durch Vereinbarung (Vertrag, Satzung, Willkür usw.) oder durch selbständige Setzung der dazu befugten Person oder Institution mit rechtlicher Bindungswirkung für die Beteiligten oder Betroffenen versehen; bestimmen, erlassen, festsetzen, abschließen, vereinbaren (jeweils mit unscharfer Trennung zwischen den sachlich gegliederten Unterpunkten), mit besonders ausgebildeter Wortfamilie im Niederländischen und Friesischen
  • 1 Recht(snormen) setzen oder vereinbaren, einen Frieden vereinbaren, ein Bündnis schließen, die Gestalt eines Herrschaftssymbols (Siegel) vereinbaren
  • 2 mit Bezeichnungen für ein- oder zweiseitige Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte: ein Testament errichten, einen Vertrag schließen, eine Gesellschaft, eine Vereinigung gründen, einen Kauf abschließen, ehegüterrechtliche oder erbrechtliche Vereinbarungen treffen
  • 3 mit Bezeichnungen für Vermögensgegenstände und Rechte: (auf den Todesfall) vermachen, verfügen; (zu Lebzeiten) übereignen, übergeben, verleihen, stiften, zur Versorgung aussetzen; mit einer Zahlungsverpflichtung belasten
  • 4 durch Urteil, Rechtsspruch, Schiedsspruch oder sonstige verbindliche Anordnung entscheiden, festsetzen
  • 5 mit Bezeichnungen für Termine und (Gerichts- oder Rats-)Versammlungen: einen Termin, eine Frist bestimmen, festsetzen, eine (Gerichts- oder Rats-)Versammlung zusammenberufen, abhalten
IV eine Person (auch: sich selbst) durch einen Rechtsakt oder sonstiges rechtsrelevantes Handeln in eine neue Rechtstellung, ein neues Amt, einen neuen Stand, eine neue Lage usw. versetzen; ernennen, wählen, erheben, einsetzen
V eine Rechtshandlung vornehmen, etwas mit der Kraft des Rechts herstellen, durch eine Rechtshandlung die Rechtsqualität einer Sache verändern; eine Rechtsnorm ableiten (Murner)
VI eine rechtliche Institution errichten, gründen, einrichten, stiften
VII von Normen, Gegenständen, Leistungen, Strafen, die in Maßeinheiten ausgedrückt werden können: festsetzen, festlegen
VIII in Verbindung mit Vermögenswerten: erzielen, verdienen
IX etwas als Resultat ergeben, ausmachen, betragen
X (eine Summe Geldes zu) Schaden machen einen Schaden (in bestimmter Höhe) verursachen, Schaden auf jemand machen jemanden zu Schadensersatz verpflichten