Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Machthaber

Machthaber

, m.

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I 1 Bevollmächtigter, Vertreter, Gewalthaber (I) 
  • volmächtig und gewaltig procuratores und machthaber der benanten frawen und irer erben
    1466 NeustiftUB. 606
  • 1485 BambBer. 83 (1931) 71
  • 1516 Wutke,SchlesBergb. I 199
  • ist er [Testamentsvollstrecker] schuldig, ... als ein machthaber die anordnungen des erblassers selbst zu vollziehen
    1811 ÖstABGB. § 816 [ebd. §§ 837 u. 1021]
I 2 Vorsteher, Beigeordneter einer Gemeinde, Gewalthaber (III) 
  • 1811 ÖstABGB. § 337
II Inhaber der obersten Gewalt (II) 
  • das recht sei kein machwerk der menschen, und die machthaber seien keine rechtsschöpfer ... alle rechte gebe ursprünglich die vernunft
    1801 ZRG.2 Germ. 85 (1968) 113
  • 1817 Klüber,ÖffRecht 149
  • 1827 Rudhart,Finanzverw. 173
unter Ausschluss der Schreibform(en):