Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Machthaber
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Machtbuch
Machtforderung
Machtfrau
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Machtgeber
Machtgebung
Machtgeld
1Machthabe
2Machthabe
(Machthabende)
Machthaber
, m.
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I 1
Bevollmächtigter, Vertreter, Gewalthaber (I)
- volmächtig und gewaltig procuratores und machthaber der benanten frawen und irer erben1466 NeustiftUB. 606Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1485 BambBer. 83 (1931) 71
- 1516 Wutke,SchlesBergb. I 199
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- ist er [Testamentsvollstrecker] schuldig, ... als ein machthaber die anordnungen des erblassers selbst zu vollziehen1811 ÖstABGB. § 816 [ebd. §§ 837 u. 1021]Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Inhaber der obersten Gewalt (II)
zu
Macht (II)
- das recht sei kein machwerk der menschen, und die machthaber seien keine rechtsschöpfer ... alle rechte gebe ursprünglich die vernunft1801 ZRG.2 Germ. 85 (1968) 113
- 1817 Klüber,ÖffRecht 149
Volltext und Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Deutschen Textarchivs (DTA)
- 1827 Rudhart,Finanzverw. 173
Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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machthabig
Machthalter
mächtig
(Mächtigbrief)
Mächtige
mächtigen
Mächtiger
Mächtigkeit
mächtiglich