Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Machtspruch

Machtspruch

, m.

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I landesherrliche, kaiserliche oder obrigkeitliche Entscheidung einer Angelegenheit außerhalb eines rechtsförmlichen Verfahrens
  • nach vormoge vnd inhalt obenmelte vnsers vettern machtsprochs [Bestätigung der Statuten von Geithayn]
    1553 Walch,Beitr. II 195
  • haben wir ... die scherff des rechtens ... hintangesetzt, vnd die sachen durch einen machtspruch entlichen zu vermitteln an vns genohmen
    1559 DithmUB. 232
  • [in puncto des schuldenwesens] wären drei wege, darauszukommen: 1) s. ch. d. machtspruch, 2) via iuris ordinaria, 3) gütliche handlung
    1645 ProtBrandenbGehR. III 13
  • mittelst obrigkeitlichen macht-spruchs und rechtlicher erkaͤnntniß
    1693 HambGSamml. VIII 462
  • 1694 VerordnAnhDessau I 6
  • huldreichste versicherung sr. k. m., daß sie von keinen machtsprüchen und avociren der processe per rescripta wissen wollen
    1740 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 54
  • man hat bei der kammer ... machtsprüche gegeben und die leute ... zu keinem proceß gestattet, daher die querelen ... beigeblieben
    1748 ActaBoruss.BehO. VIII 144
  • [Buchtitel:] J. J. Moser, abhandlung von kayserlichen macht-sprüchen in rechts-, staats- und gemischten sachen (Frankfurt 1750).
  • ein macht-spruch ist eine erklaͤrung, verordnung oder befehl des regenten, wodurch er die sache auf eine sonst ungewoͤhnliche und ausserordentliche weise entscheidet ... bey einem macht-spruch ein ober-herr erfordert werde, der ungemessene gewalt hat, eine sache nach belieben zu entscheiden ... ist der kayser nicht befugt, solche [staats-sachen des reichs] vor sich durch einen macht-spruch zu entscheiden
    1751 Buder 697
  • 1752 Moser,StaatsR. 46 S. 250
  • im fall aber, daß alle regeln der auslegung der dunkelheit eines gesetzes nicht abhelfen können, so ist niemand als der gesetzgeber allein befugt, die wahre deutung desselben durch einen machtspruch zu bestimmen
    1757 RechtVerfMariaTher. 189
  • 1762 Wiesand 710
  • das ... majestaͤtsrecht ... aͤussert sich gar sichtbar ... [ua.] in den machtspruͤchen, welche er ex plenitudine potestatis so weit ergehen lassen kann, als es utilitas vel necessitas publica erfodert
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 21
  • dies würde ein machtspruch sein, und ihr wisset, daß ich [Friedrich II.] solche verabscheue
    1780 Stölzel,Svarez 334
  • machtsprüche oder solche verfügungen der obern gewalt, welche in streitigen fällen ohne rechtliche erkenntniß ertheilt worden sind, weder rechte noch verbindlichkeiten bewirken
    1780? Stölzel,Svarez 334
  • die landesherrliche hoͤchste gerichtsbarkeit ..., die sich manchmal wegen der zugleich besizenden machtvollkommenheit in machtspruͤchen aͤußert
    1785 Fischer,KamPolR. II 20
  • 1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 311
  • 1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 45
  • die policeygewalt ... darf ... nie in einen despotismus ausarten, der die ... macht, die der wohlthaͤtige zweck der policey erfordert, dazu benutzt ..., willkuͤhrliche machtspruͤche an die stelle gesetzmaͤßiger urtheile zu setzen
    1799 v.Berg,PolR. I 156
  • die gesittete welt ... ist dahin uͤbereingekommen, sich mit dem wort: machtspruch - ungerechtigkeit als verschwisterte ideen zu gedenken
    1804 Gönner,GemProz.2 I 9 [ebd. 12]
  • 1817 Klüber,ÖffRecht 776
II
  • machtspruch ... der ausspruch des schiedsrichters
    1762 Wiesand 710
  • 1516 LeipzUnivUB. 422
  • 1531 ErnestLTA. 250
  • seine churfürstl. gn. ... durch einen machtspruch den vorgefallenen irrungen abzuhelffen wißen werden
    1555 Sachsse,MecklUrk. 231
  • daß ... wir solcher ... mängel halben ferner gütlich handeln und derselbigen endlich durch einen macht-spruch abhelfen sollen
    1556 Sachsse,MecklUrk. 243
unter Ausschluss der Schreibform(en):