Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mälzenbrauer
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mälzen
Mälzenbrauer
, m.
I
zunftgebundener Bierbrauer
- 1577 Preußen/QNPrivatR. II 1 S. 403
- 1586 ZMarienwerder 55 (1917) 16
- 1796 Ostpreußen/Schmelzeisen,PolO. 412 Anm. 88
II
in Königsberg zu den Großbürgern zählender Besitzer eines Hauses, mit dem eine Braugerechtigkeit verbunden ist
- 1524 Preußen/Sehling,EvKO. IV 143
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- 1620 v.Glinski,KönigsbKaufm. 10
- die meisten zunften und gewerke (außer der kaufleute und mältzenbreuer) in die accise pure gewilliget1663 ProtBrandenbGehR. VI 762
- 1737 ActaBoruss.SeidInd. I 40
- die maͤltzenbraͤuer, welchen der handel mit gerste, malz, hopfen und anderm getreide zukommt1782 WestpreußPR. II 227Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- maͤlzenbraͤuer, so heißen diejenigen grosbuͤrger zu K., die ein haus entweder eigenthuͤmlich besitzen, oder zur miethe haben, auf welchem die braugerechtigkeit haftet. sie brauen aber nicht selbst1785 Hennig,PreußWB. 153Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1809 Rabe,PreußG. X 227
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