Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mälzenbrauer

Mälzenbrauer

, m.


I zunftgebundener Bierbrauer
II in Königsberg zu den Großbürgern zählender Besitzer eines Hauses, mit dem eine Braugerechtigkeit verbunden ist
  • 1524 Preußen/Sehling,EvKO. IV 143
  • 1620 v.Glinski,KönigsbKaufm. 10
  • die meisten zunften und gewerke (außer der kaufleute und mältzenbreuer) in die accise pure gewilliget
    1663 ProtBrandenbGehR. VI 762
  • 1737 ActaBoruss.SeidInd. I 40
  • die maͤltzenbraͤuer, welchen der handel mit gerste, malz, hopfen und anderm getreide zukommt
    1782 WestpreußPR. II 227
  • maͤlzenbraͤuer, so heißen diejenigen grosbuͤrger zu K., die ein haus entweder eigenthuͤmlich besitzen, oder zur miethe haben, auf welchem die braugerechtigkeit haftet. sie brauen aber nicht selbst
    1785 Hennig,PreußWB. 153
  • 1809 Rabe,PreußG. X 227
unter Ausschluss der Schreibform(en):